Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid für den Gesuchsgegner vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.2), er nicht innert angesetzter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und er wie soeben aufgezeigt, die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Schweizer Behörden überlassen hat, ist die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt. Weiterer subjektiver Voraussetzungen in der Person des Gesuchsgegners bedarf es nicht (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 77). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.