dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2020 ab (MI-act. 31 ff.). Das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners vom 28. Dezember 2020 wurde mit Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 abgewiesen, womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 2. April 2020 rechtskräftig ist (MI-act. 65 ff.). Damit liegt ein rechtskräftiger – und da der Gesuchsgegner die Schweiz soweit ersichtlich zwischenzeitlich nie verlassen hat – vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor.