2. Im vorliegenden Fall erschien der Gesuchsgegner am 19. April 2022, 14.00 Uhr beim MIKA und wurde im Anschluss an die Befragung festgenommen. Die heutige Überprüfung erfolgt somit innerhalb von 96 Stunden. Da die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG angeordnet wurde, gelangt das schriftliche Verfahren ohne Verhandlung zur Anwendung (Art. 80 Abs. 2 AIG). II. 1. Liegt ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 77 AIG).