B. Nach der Kurzbefragung betreffend die Ausreisebereitschaft (MIact. 117 f.) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 119 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 19. April 2022, 14.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage bis zum 17. Juni 2022, 12.00 Uhr, angeordnet.