Anlässlich dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, er besitze keine Reisedokumente und sei nicht bereit nach Sri Lanka zurückzukehren (MI-act. 75 ff.). Nachdem das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Rayonauflage gewährt hatte, verfügte es die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 78 ff., 80 ff.).