Mit Entscheid vom 2. April 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis zum 28. Mai 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 20 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2020 ab (MI-act. 31 ff.). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 27. Januar 2021 an und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MIact. 55 ff.).