Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.28 / iö ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 21. April 2022 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka, alias B._____, von Sri Lanka amtlich vertreten durch lic. iur. Robert Frauchiger, Rechtsanwalt, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach, 5610 Wohlen 1 Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 25. Juli 2017 ille- gal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Basel ein Asylgesuch (Ak- ten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8). Mit Entscheid vom 2. April 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis zum 28. Mai 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Weg- weisung (MI-act. 20 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2020 ab (MI-act. 31 ff.). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 setzte das SEM dem Gesuchsgeg- ner eine neue Ausreisefrist bis zum 27. Januar 2021 an und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MI- act. 55 ff.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 wies das SEM das am 28. Dezember 2020 eingereichte Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners ab und stellte fest, dass der Asylentscheid vom 2. April 2020 rechtskräftig und voll- streckbar sei (MI-act. 65 ff.). Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 forderte das Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner auf, unverzüglich gül- tige Reisedokumente zu beschaffen und diese zu vorzulegen. Gleichzeitig lud es ihn auf den 16. Februar 2021 zum Ausreisegespräch vor (MI- act. 72 f.). Anlässlich dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, er besitze keine Reisedokumente und sei nicht bereit nach Sri Lanka zurückzukehren (MI-act. 75 ff.). Nachdem das MIKA dem Gesuchs- gegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Rayonauflage gewährt hatte, verfügte es die Eingrenzung des Gesuchs- gegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 78 ff., 80 ff.). Ebenfalls am 16. Februar 2021 ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugs- unterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 89 f.). In der Folge reichte das SEM am 22. Februar 2021 bei der sri-lankischen Vertretung in Genf ein Gesuch um Rückübernahme des Gesuchsgegners ein (MI-act. 93 ff.). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner sei durch die sri-lankischen Behörden als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert worden und die Ausstellung eines Ersatz- reisedokuments sei – unter der Voraussetzung einer bestehenden Flugbu- chung – zugesichert worden (MI-act. 101 ff.). -3- Nachdem der Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug am 22. April 2022 nach Sri Lanka angemeldet wurde, stellten die sri-lankischen Behör- den am 10. März 2022 ein Ersatzreisepapier für den Gesuchsgegner aus (MI-act. 106 ff, 110 ff., 116). Am 19. April 2022, 14.00 Uhr erschien der Gesuchsgegner einer Vorladung folgend beim MIKA und wurde durch das MIKA erneut zu seiner Ausreise- bereitschaft befragt (MI-act. 114, 117 f.). Anlässlich dessen gab er aber- mals zu erkennen, er sei nicht bereit freiwillig nach Sri Lanka auszureisen (MI-act. 117). B. Nach der Kurzbefragung betreffend die Ausreisebereitschaft (MI- act. 117 f.) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 119 ff.). Im An- schluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 19. April 2022, 14.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage bis zum 17. Juni 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für aus- länderrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde dem Gesuchsgegner ein amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wurde nach Übergabe der Akten aufgefordert, bis zum 21. April 2022, 08.00 Uhr, zur angeordneten Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen (act. 5 f.). D. Am 20. April 2022, 15.27 Uhr reichte der Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners seine Stellungnahme ein, in dem er sich mit der Haftanordnung – unter Vorbehalt von Art. 80 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) – einverstan- den erklärte (act. 10). -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA gestützt auf Art. 77 AIG angeordneten Ausschaf- fungshaft spätestens nach 96 Stunden, wobei die Haftüberprüfung in einem schriftlichen Verfahren erfolgt (Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsge- setzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall erschien der Gesuchsgegner am 19. April 2022, 14.00 Uhr beim MIKA und wurde im Anschluss an die Befragung festge- nommen. Die heutige Überprüfung erfolgt somit innerhalb von 96 Stunden. Da die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG angeordnet wurde, ge- langt das schriftliche Verfahren ohne Verhandlung zur Anwendung (Art. 80 Abs. 2 AIG). II. 1. Liegt ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 77 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 2. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Ge- suchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 20 ff.). Die -5- dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2020 ab (MI-act. 31 ff.). Das Wiedererwägungsge- such des Gesuchsgegners vom 28. Dezember 2020 wurde mit Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 abgewiesen, womit der Asyl- und Wegwei- sungsentscheid des SEM vom 2. April 2020 rechtskräftig ist (MI-act. 65 ff.). Damit liegt ein rechtskräftiger – und da der Gesuchsgegner die Schweiz soweit ersichtlich zwischenzeitlich nie verlassen hat – vollstreckbarer Weg- weisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den. Dies umso weniger, als die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgeg- ner als sri-lankischen Staatsangehörigen identifiziert und für ihn ein Ersatz- reisedokument ausgestellt haben (MI-act. 101 ff., 116). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 77 AIG, wonach ein Haft- grund dann gegeben ist, wenn ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt (lit. a), die betroffene Person die Schweiz nicht innert der angesetz- ten Frist verlassen hat (lit b) und die Behörden Reisepapiere für diese Per- son beschaffen mussten (lit. c). Ziel der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (sogenannte "kleine Aus- schaffungshaft") ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person unter- taucht, nachdem die Reisepapiere für sie organisiert wurden. Art. 77 AIG erfasst diejenigen Fälle, in welchen es nur noch darum geht, die Ausreise zu organisieren, weshalb die maximale Haftdauer auch auf 60 Tage fest- gesetzt wurde. 3.2. Der Gesuchsgegner gab anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA am 16. Februar 2021 zu Protokoll, er sei nicht zur Rückkehr nach Sri Lanka bereit, verfüge über keine gültigen Reisepapiere und könne auch keine sol- chen organisieren (MI-act. 75 ff.), woraufhin das MIKA das SEM gleichen- tags um Vollzugsunterstützung ersuchte (MI-act. 89 ff.). Infolgedessen reichte das SEM bei der sri-lankischen Vertretung in Genf ein Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers für den Gesuchsgegner ein (MI- act. 93 ff.) und teilte dem MIKA am 26. Oktober 2021 mit, der Gesuchsgeg- ner sei durch die sri-lankischen Behörden als sri-lankischer Staatsangehö- -6- riger identifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments sei – un- ter der Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – zugesichert wor- den (MI-act. 101 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug am 22. April 2022 nach Sri Lanka angemeldet worden war (MI- act. 106 ff., 110 ff.), stellten die sri-lankischen Behörden dem Gesuchsgeg- ner am 10. März 2022 ein bis zum 6. September 2022 gültiges Ersatzreise- dokument aus (MI-act. 116). Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid für den Gesuchsgeg- ner vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.2), er nicht innert angesetzter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und er wie soeben aufgezeigt, die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Schweizer Behörden über- lassen hat, ist die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt. Weiterer subjektiver Voraussetzungen in der Person des Gesuchsgegners bedarf es nicht (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 77). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Meldepflicht aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Untertauchensge- fahr keinesfalls zielführend. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Auch macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er sei nicht hafter- stehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die an- geordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 60 Tage an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie -7- möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 19. April 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 17. Juni 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für auslän- derrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Robert Frauchiger, Rechtsanwalt, Wohlen, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 20. April 2022; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 21. April 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger