III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Nachdem der Gesuchsgegner kein Deutsch versteht, nicht anwaltlich vertreten ist und aufgrund der Inhaftierung auch nicht in der Lage ist, sich das Urteil übersetzen zu lassen, ist das MIKA anzuweisen, dem Gesuchsgegner das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Weise zu eröffnen und dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung der Urteilseröffnung zukommen zu lassen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 13. April 2022 durch das MIKA angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 24. April 2022, 12.00 Uhr, bestätigt.