7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall wurde aber aufgrund des Einverständnisses des Gesuchsgegners auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG ist die mündliche Verhandlung spätestens 12 Tage nach der Haftanordnung nachzuholen, wenn die betroffene Person nicht innert acht Tagen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Haft nur für 12 Tage (seit Haftanordnung), d.h. bis zum 24. April 2022, 12.00 Uhr, zu bestätigen.