Obwohl das SEM am 5. Januar 2022 ein Einreiseverbot bis zum 10. Januar 2025 gegen den Gesuchsgegner verfügt hatte (MI-act. 4 f.), welches dem Gesuchsgegner am 6. Januar 2022 eröffnet wurde (MI-act. 53, vgl. auch MI-act. 26), reiste er eigenen Angaben zufolge am 1. April 2022 erneut in die Schweiz ein (MI-act. 26). Damit missachtete er das Einreiseverbot, womit die erste Tatbestandsvoraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.