2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 13. April 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz, dem Schengen-Raum sowie der Europäischen Union weggewiesen (MIact. 41 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags um 17.30 Uhr eröffnet (MI-act. 44), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.