Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.27 / iö ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 14. April 2022 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Kosovo Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen den Gesuchsgegner ein ab dem 9. Januar 2022 bis zum 10. Januar 2025 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins an, welches ihm am 6. Januar eröffnet wurde (MI- act. 4 f., 53). Am 12. April 2022, 19.05 Uhr, wurde der Gesuchsgegner anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Aargau in Muhen angehalten (MI-act. 7, 9). Dabei wies er sich mit einem nicht ihm gehörenden serbischen Reisepass lautend auf den Namen B. aus (MI-act. 3, 9, 22). Ausserdem führte der Gesuchsgegner neben seinen kosovarischen Papieren (Identitätskarte und Führerausweis) auch einen gefälschten slowenischen Führerausweis mit sich (MI-act. 2, 7 f., 24). In der Folge wurde er durch die Kantonspolizei Aargau gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorläufig festgenommen (MI-act. 7 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 13. April 2022 durch die Kantonspolizei Aargau (MI-act. 46 ff.) sagte der Gesuchsgegner aus, er habe den Kosovo am 30. März 2022 verlassen und sei am 1. April 2022 mit dem Bus über Ungarn und Österreich in die Schweiz eingereist (MI-act. 26). Am 13. April 2022, 15.58 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus der strafprozessualen Haft entlassen und ab diesem Zeitpunkt migrationsrechtlich festgehalten (MI-act. 40). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner um 17.15 Uhr dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt (MI-act. 45). Anschliessend ordnete das MIKA mit sofort vollstreckbarer Verfügung die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union an (MI-act. 41 ff.). B. Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 41 ff.) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 45 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 13. April 2022, 15.58 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 12. Mai 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. -3- 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Ausschaffungshaft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte (MI-act. 50). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens 12 Tage nach der Haftanordnung nachzuholen (Art. 80 Abs. 3 AIG). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 13. April 2022, 15.58 Uhr, aus strafprozessualen Haft entlassen und durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Die heutige Haftüberprüfung erfolgt somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. 3. Das MIKA ordnete am 13. April 2022 eine Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Den Akten ist zu entnehmen, dass für den Gesuchsgegner auf den 16. April 2022 ein Rückflug nach Pristina gebucht wurde (MI-act. 36). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Ausschaffung des Gesuchsgegners voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird. Nachdem der Gesuchsgegner sein -4- schriftliches Einverständnis erklärt hat, kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (Art. 80 Abs. 3 AIG). II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 13. April 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz, dem Schengen-Raum sowie der Europäischen Union weggewiesen (MI- act. 41 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags um 17.30 Uhr eröffnet (MI-act. 44), womit ein rechtsgenüglicher Weg- weisungsentscheid vorliegt. 2.3. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als für den Gesuchsgegner bereits ein Flug in sein Heimatland gebucht werden konnte (MI-act. 36) und ein Reisedokument vorliegt (MI-act. 1). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung unter anderem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom -5- 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner wies sich anlässlich der Kontrolle durch die Kantonspolizei Aargau mit einem nicht ihm zustehenden serbischen Reisepass aus und führte einen gefälschten slowenischen Führerausweis mit sich (MI-act. 2 f., 9, 22 f.). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbstständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2 sowie BGE 122 II 49, Erw. 2a). Dementsprechend ist in diesen Fällen die Gefahr des Untertauchens regelmässig zu bejahen. Der Gesuchsgegner äusserte sich zwar anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA dahingehend, dass er bereit sei, die Schweiz in Richtung Kosovo zu verlassen (MI-act. 45). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere angesichts der Verwendung einer falschen Identität, erscheint die geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise -6- indes als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Kosovo verlassen würde. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Gemäss diesen Bestimmungen liegt ein Haftgrund dann vor, wenn ein Betroffener trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Obwohl das SEM am 5. Januar 2022 ein Einreiseverbot bis zum 10. Januar 2025 gegen den Gesuchsgegner verfügt hatte (MI-act. 4 f.), welches dem Gesuchsgegner am 6. Januar 2022 eröffnet wurde (MI-act. 53, vgl. auch MI-act. 26), reiste er eigenen Angaben zufolge am 1. April 2022 erneut in die Schweiz ein (MI-act. 26). Damit missachtete er das Einreiseverbot, womit die erste Tatbestandsvoraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. Da die unbegleitete Rückführung nach Pristina am 16. April 2022 stattfinden wird (MI-act. 12, 36), kann der Gesuchsgegner zwar bald, jedoch nicht sofort ausgeschafft werden, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Demnach ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Weiter stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Wie gesehen, bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr -7- für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, weshalb die Anordnung einer Eingrenzung in Kombination mit einer Meldepflicht nicht zielführend wäre. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. 7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall wurde aber aufgrund des Einverständnisses des Gesuchsgegners auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG ist die mündliche Verhandlung spätestens 12 Tage nach der Haftanordnung nachzuholen, wenn die betroffene Person nicht innert acht Tagen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Haft nur für 12 Tage (seit Haftanordnung), d.h. bis zum 24. April 2022, 12.00 Uhr, zu bestätigen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Nachdem der Gesuchsgegner kein Deutsch versteht, nicht anwaltlich vertreten ist und aufgrund der Inhaftierung auch nicht in der Lage ist, sich das Urteil übersetzen zu lassen, ist das MIKA anzuweisen, dem Gesuchsgegner das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Weise zu eröffnen und dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung der Urteilseröffnung zukommen zu lassen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 13. April 2022 durch das MIKA angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 24. April 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. -8- 4. Das MIKA wird angewiesen, dem Gesuchsgegner das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Weise zu eröffnen und dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung der Urteilseröffnung zukommen zu lassen. Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (im Doppel, mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 14. April 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger