3.4.4. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Massnahme als verhältnismässig. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch das MIKA verfügte Eingrenzung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist. -8-