Zudem hat das MIKA bereits in seiner Eingrenzungsverfügung vom 7. Mai 2019 festgehalten, dem Beschwerdeführer würden auf sein Ersuchen hin Ausnahmebewilligungen für "notwendige Gänge zu Behörden, Anwalt, Arzt oder Angehörigen" erteilt (MI-act. 103). In der Vergangenheit wurden denn auch diverse Ausnahmebewilligungen erteilt. Dass dem Beschwerdeführer Ausnahmebewilligungen zum Besuch seiner Freundin oder gar zum Zusammenleben mit ihr und deren Kindern verweigert wurden (MIact. 197 ff.), erhöht das private Interesse des Beschwerdeführers nicht, da er, wie bereits ausgeführt, darauf keinen Rechtsanspruch hat.