Es ist festzuhalten, dass der Kontakt zu seiner Freundin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im Kanton Aargau stattfinden kann. Dass seine Freundin nicht in den Kanton Aargau übersiedeln kann oder will, ist nicht weiter beachtlich, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, mit seiner Freundin und deren Kindern zusammenzuwohnen.