Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist deshalb grundsätzlich von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Anordnung einer Rayonauflage auszugehen. Diese wäre nur dann unverhältnismässig, wenn sie zu gravierenden, nicht hinzunehmenden persönlichen Einschränkungen des Betroffenen führen würde, wobei bei einer Eingrenzung insbesondere der Grösse des zugewiesenen Rayons Beachtung zu schenken ist.