Die angeordnete Eingrenzung ist deshalb geeignet, den angestrebten Zweck, d.h. im Sinne einer im Vergleich zur Inhaftierung milderen Massnahme Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, damit dieser die Schweiz selbständig verlässt, zu erreichen (vgl. BGE 144 II 16, Erw. 2.2). 3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügen würde, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet bereits eine mildere Massnahme zu einer allfälligen Anordnung einer Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 AIG darstellt.