3. 3.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Rayonauflage verhältnismässig sein. Nachdem Art. 74 Abs. 1 AIG als "Kann-Bestimmung" normiert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Rayonauflage überhaupt verfügt und falls ja, auf welches Gebiet eine betroffene Person eingegrenzt bzw. aus welchem Gebiet sie ausgegrenzt werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist aufgrund der eingeschränkten Kognition (siehe vorne Erw. I/2; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzunehmen;