2.2. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (MI-act. 94 ff.). Diesbezüglich ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG somit erfüllt. 2.3. Der Beschwerdeführer weigerte sich bislang mehrfach die Schweiz zu verlassen und in den Irak zurückzukehren (vgl. unter anderem MI-act. 107 und 162). Damit steht fest, dass auch die zweite Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.