Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Aufhebung der Gebietsbeschränkung des MIKA vom 7. Mai 2019, welche am 10. März 2022 durch das MIKA verfügt wurde. Die Zuständigkeit ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. In Beschwerdeverfahren betreffend Gebietsbeschränkungen können vor Verwaltungsgericht einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 VRPG).