D. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. April 2022 wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt worden war und der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss beglichen hatte (act. 16 ff.), wurde die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2022 aufgefordert, alle migrationsamtlichen Akten einzureichen. Zudem wurde ihr Gelegenheit zur Beschwerdeantwort eingeräumt (act. 28 f.). Am 18. Mai 2022 reichte die Vorinstanz die Akten samt Beschwerdeantwort ein und erklärte, an der Verfügung vom 10. März 2022 festzuhalten (act. 30 f.).