Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das MIKA habe bei seinem letzten Entscheid ausser Acht gelassen, dass es seiner Lebenspartnerin nicht möglich sei, in den Kanton Aargau zu ziehen, weil sie sonst ihre minderjährigen Kinder aus dem gewohnten Umfeld und aus der Schule reissen müsste. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund der Eingrenzung verwehrt, seine wichtigste soziale Beziehung zu pflegen. Eine wöchentliche Ausnahmebewilligung zur Pflege der partnerschaftlichen Beziehung sei nicht praktikabel. Die Eingrenzung stelle überdies auch nicht das mildeste Mittel zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks dar. Hierzu würde auch eine Meldepflicht genügen.