Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer beim MIKA um Aufhebung der Eingrenzungsverfügung (MI-act. 221 ff.), worauf das MIKA am 10. März 2022 folgende Verfügung erliess (act. 1 ff.): 1. Das Gesuch vom 16. Februar 2022 um Aufhebung der Rayonauflage vom 7. Mai 2019 wird abgelehnt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 11. April 2022 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 7 ff.):