B. Nachdem der Beschwerdeführer am 15. November 2018 im Rahmen des Dubliner Übereinkommens aus Deutschland in die Schweiz rücküberstellt worden war (MI-act. 50), gewährte ihm das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 16. November 2018 das rechtliche Gehör betreffend erneute Wegweisung aus der Schweiz und verfügte diese gleichentags (MI-act. 67 ff.). Das gleiche Prozedere wiederholte sich nach erneuter Rückübernahme aus Deutschland ab dem 19. März 2019 (MIact. 84 ff.). Am 7. Mai 2019 ordnete das MIKA bis auf weiteres eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 101 ff.).