Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 10. März 2022 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und wurde dem Kanton Aargau zugewiesen. Nach Abweisung einer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht setzte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Ausreisefrist auf den 13. Juni 2018 fest (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 14, 18 ff., 29 ff., 47 f.).