7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 60 Tage an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegnerin abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer entgegen der Auffassung des Vertreters der Gesuchsgegnerin nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.