Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid für die Gesuchsgegnerin vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.2), sie nicht innert angesetzter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und sie wie soeben aufgezeigt, die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Schweizer Behörden überlassen hat, sind die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt.