Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AIG – entgegen der offenbaren Auffassung des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin – erfüllt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aufgrund der Akten nicht erstellt ist, ob ein Passfoto vorliegt, welches die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments ermöglichen würde, könnte ein Passfoto doch jederzeit problemlos produziert werden.