Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. Dies umso weniger, als die indische Botschaft bereits ein Reisepapier für die Gesuchsgegnerin zugesichert hat (MI-act. 156) und gemäss Angaben des MIKA regelmässige Flugverbindungen nach Indien bestehen (act. 4).