2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -6- Wenn der Rechtvertreter der Gesuchsgegnerin geltend macht, es sei zu prüfen, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen einer Ausschaffung entgegenstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten psychischen Probleme einer Ausschaffung entgegenstehen würden. Allfälligen gesundheitlichen Problemen ist jedoch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.