Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg (MIact. 62 ff.). Diese Verfügung erwuchs insbesondere in Bezug auf die Wegweisung (Dispositivziffern 1-5 sowie 8) am 8. Juli 2020 in Rechtskraft (MI-act. 78 f.). Die am 30. Juli 2020 gegen die Erfassung der Personendaten im ZEMIS (Dispositivziffern 6 und 7) erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2021 ab, womit auch dieser Teil der Verfügung des SEM in Rechtskraft erwuchs (MIact. 100 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.