2. Frau A. sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: