B. Nach der Kurzbefragung betreffend die Ausreisebereitschaft (MIact. 160 f.) gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 162 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. -4- 2. Die Haft begann am 11. April 2022, 09.45 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage bis zum 9. Juni 2022, 12.00 Uhr, angeordnet.