Mit Urteil vom 19. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht sodann die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2020 in Bezug auf Dispositivziffern 6 und 7 ab (MI-act. 100 ff.). Am 1. Dezember 2021 erschien die Gesuchsgegnerin zu einem weiteren Ausreisegespräch beim MIKA (MI-act. 119 ff.). Anlässlich dieses Gesprächs gab die Gesuchsgegnerin gegenüber dem MIKA erneut an, keine Reisedokumente zu besitzen und nie in Indien gelebt zu haben (MIact. 119 f.).