Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie habe die Schweiz spätestens bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, schloss den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China aus, beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung und änderte ihre Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf A., geb. 1995, Staat unbekannt (MI-act. 35 ff.). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 9. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. MI-act.