Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.25 / iö ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 13. April 2022 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchs- A._____, von China VR, gegnerin alias A._____, von Unbekannt, alias B._____, von China VR, alias C._____, von China VR amtlich vertreten durch Dr. iur. Roger Baumberger, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Die Gesuchsgegnerin reiste eigenen Angaben zufolge am 4. Mai 2019 illegal in die Schweiz ein und stellte am 6. Mai 2019 unter der Identität C. (geb. 2000, chinesische Staatsangehörige) im Kanton Bern ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7 ff.). Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Gesuchsgegnerin dem Kanton Aargau zu (MI-act. 14). Ihr am 16. Juli 2019 eingereichtes Gesuch um Kantonswechsel in den Kanton Zürich wurde mit Verfügung des SEM vom 17. September 2019 abgelehnt (MI-act. 18 ff., 27 ff.). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie habe die Schweiz spätestens bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, schloss den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China aus, beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung und änderte ihre Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf A., geb. 1995, Staat unbekannt (MI-act. 35 ff.). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 9. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. MI-act. 50), worauf das SEM am 17. Juni 2020 die Verfügung vom 29. Mai 2020 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wiederaufnahm (MI-act. 53 ff.). Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren am 22. Juni 2020 als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab (MI-act. 57 ff.). Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin erneut nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie habe die Schweiz bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, schloss den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China aus, beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung und änderte ihre Personalien im ZEMIS auf A., geb. 1995, Volksrepublik China (MI- act. 62 ff.). Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 wurde die Gesuchsgegnerin durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) aufgefordert, die Schweiz innert der angesetzten Ausreisefrist in Richtung Indien zu verlassen und gültige Reisedokumente zu beschaffen. Zudem lud sie das MIKA auf den 30. Juli 2020 zu einem Ausreisegespräch vor (MI-act. 80 f.). Nachdem die Gesuchsgegnerin anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA am 30. Juli 2020 zu Protokoll gegeben hatte, keine Reisedokumente zu besitzen und keine Dokumente für eine Rückkehr nach Indien ausfüllen -3- zu wollen (MI-act. 85 f.), ersuchte das MIKA das SEM gleichentags um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 88 f.). Ebenfalls am 30. Juli 2020 reichte die Gesuchsgegnerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein, welche sich gegen die Ablehnung der beantragten Anpassung der Personendaten der Gesuchsgegnerin richtete (Dispositivziffern 6 und 7). Hierauf erliess das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme einen Vollzugsstopp, hob diesen jedoch am 8. August 2020 wieder auf (MI-act. 93 ff.). Die Verfügung vom 26. Juni 2020 ist damit in Bezug auf die Dispositivziffern 1 bis 5 sowie 8, d.h. insbesondere in Bezug auf die Wegweisung, am 8. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen (MI- act. 78 f.). Mit Urteil vom 19. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht sodann die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2020 in Bezug auf Dispositivziffern 6 und 7 ab (MI-act. 100 ff.). Am 1. Dezember 2021 erschien die Gesuchsgegnerin zu einem weiteren Ausreisegespräch beim MIKA (MI-act. 119 ff.). Anlässlich dieses Gesprächs gab die Gesuchsgegnerin gegenüber dem MIKA erneut an, keine Reisedokumente zu besitzen und nie in Indien gelebt zu haben (MI- act. 119 f.). Am 9. Dezember 2021 reichte das SEM bei der indischen Vertretung in Bern ein Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers für die Gesuchsgegnerin ein (MI-act. 122 f.). Mit Schreiben vom 15. März 2022 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die indische Botschaft die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Gesuchsgegnerin zugesichert habe (MI-act. 156). Am 11. April 2022, 09.30 Uhr, erschien die Gesuchsgegnerin einer Vorladung folgend beim MIKA und wurde durch das MIKA zu ihrer Ausreisebereitschaft befragt (MI-act. 160 f.). Dabei gab sie an, sie sei nicht bereit, nach Indien zurückzukehren (MI-act. 160). B. Nach der Kurzbefragung betreffend die Ausreisebereitschaft (MI- act. 160 f.) gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 162 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. -4- 2. Die Haft begann am 11. April 2022, 09.45 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage bis zum 9. Juni 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentralgefängnis Lenzburg oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde der Gesuchsgegnerin ein amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wurde nach Übergabe der Akten aufgefordert, bis zum 12. April 2022, 17.00 Uhr, zur angeordneten Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen (act. 9 ff.). D. Am 12. April 2022, 13.40 Uhr reichte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin seine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 16 ff.): 1. Frau A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Frau A. sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA gestützt auf Art. 77 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) angeordneten Ausschaffungshaft spätestens nach 96 Stunden, wobei die Haftüberprüfung in einem schriftlichen Verfahren erfolgt (Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). -5- 2. Im vorliegenden Fall erschien die Gesuchsgegnerin am 11. April 2022, 09.30 Uhr beim MIKA und wurde im Anschluss an die Befragung festgenommen. Die heutige Überprüfung erfolgt somit innerhalb von 96 Stunden. Da die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG angeordnet wurde, gelangt das schriftliche Verfahren ohne Verhandlung zur Anwendung (Art. 80 Abs. 2 AIG). II. 1. Liegt ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 77 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es die Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg (MI- act. 62 ff.). Diese Verfügung erwuchs insbesondere in Bezug auf die Wegweisung (Dispositivziffern 1-5 sowie 8) am 8. Juli 2020 in Rechtskraft (MI-act. 78 f.). Die am 30. Juli 2020 gegen die Erfassung der Personendaten im ZEMIS (Dispositivziffern 6 und 7) erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2021 ab, womit auch dieser Teil der Verfügung des SEM in Rechtskraft erwuchs (MI- act. 100 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -6- Wenn der Rechtvertreter der Gesuchsgegnerin geltend macht, es sei zu prüfen, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen einer Ausschaffung entgegenstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten psychischen Probleme einer Ausschaffung entgegenstehen würden. Allfälligen gesundheitlichen Problemen ist jedoch im Rahmen des Wegweisungs- vollzugs Rechnung zu tragen. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. Dies umso weniger, als die indische Botschaft bereits ein Reisepapier für die Gesuchsgegnerin zugesichert hat (MI-act. 156) und gemäss Angaben des MIKA regelmässige Flugverbindungen nach Indien bestehen (act. 4). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 77 AIG, wonach ein Haftgrund dann gegeben ist, wenn ein vollstreckbarer Wegweisungs- entscheid vorliegt (lit. a), die betroffene Person die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen hat (lit b) und die Behörden Reisepapiere für diese Person beschaffen mussten (lit. c). Ziel der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (sogenannte "kleine Ausschaffungshaft") ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person untertaucht, nachdem die Reisepapiere für sie organisiert wurden. Art. 77 AIG erfasst diejenigen Fälle, in welchen es nur noch darum geht, die Ausreise zu organisieren, weshalb die maximale Haftdauer auch auf 60 Tage festgesetzt wurde. 3.2. Die Gesuchsgegnerin gab anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA am 30. Juli 2020 zu Protokoll, dass sie keine Reisepapiere habe und nicht bereit sei, Dokumente für eine Rückkehr nach Indien auszufüllen (MI- act. 85 f.). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugs- unterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 88 f.). Auch anlässlich eines weiteren Ausreisegesprächs am 1. Dezember 2021 erklärte die Gesuchsgegnerin keine Reisedokumente zu besitzen (MI-act. 119). Infolgedessen reichte das SEM am 9. Dezember 2021 bei der indischen Vertretung in Bern ein Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers für die Gesuchsgegnerin ein (MI-act. 122 f.) und teilte dem MIKA am 15. März 2022 mit, die indischen Botschaft sei bereit, ein Ersatzreisedokument für die Gesuchsgegnerin auszustellen, benötige dafür jedoch ein Passfoto (MI- act. 156). Wurde die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers aufgrund behördlicher Bemühungen zugesichert und kann dieses jederzeit zwecks Ausschaffung der betroffenen Person abgerufen werden, ist die -7- Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AIG – entgegen der offenbaren Auffassung des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin – erfüllt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aufgrund der Akten nicht erstellt ist, ob ein Passfoto vorliegt, welches die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments ermöglichen würde, könnte ein Passfoto doch jederzeit problemlos produziert werden. Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid für die Gesuchsgegnerin vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.2), sie nicht innert angesetzter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und sie wie soeben aufgezeigt, die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Schweizer Behörden überlassen hat, sind die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt. Weiterer subjektiver Voraussetzungen in der Person der Gesuchsgegnerin bedarf es nicht (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 77). Aus diesem Grund ist entgegen der Auffassung des Vertreters der Gesuchsgegnerin unbeachtlich, ob sich die Gesuchsgegnerin korrekt verhielt und aus welchen Gründen sie bei der Papierbeschaffung nicht mitgewirkt hat (act. 19). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Meldepflicht in Kombination mit einer Rayonauflage aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Untertauchens- gefahr keinesfalls zielführend. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Auch macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -8- 7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 60 Tage an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegnerin abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer entgegen der Auffassung des Vertreters der Gesuchsgegnerin nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bishe- rigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Mög- lichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der Gesuchsgegnerin ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter der Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin seine Kostennote einzureichen. IV. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 11. April 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 9. Juni 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist grundsätzlich im Zentrum für ausländerrechtliche Administativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder Ausschaffung kann die Inhaftierung während längstens zweier aufeinanderfolgender Nächte im Zentralgefängnis Lenzburg oder Ausschaffungszentrum Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. -9- 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Roger Baumberger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: die Gesuchsgegnerin (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 12. April 2022; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 13. April 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger