4. Anzufügen ist, dass im vorliegenden Fall die Haftanordnung selbst bei Vorliegen eines Haftgrundes auch deshalb nicht zu bestätigen wäre, weil sie gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstiesse: So wäre vorliegend etwa auch eine Eingrenzung verbunden mit einer Meldepflicht als milderes Mittel zweckmässig erschienen, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Dies namentlich angesichts dessen, dass sich der Gesuchsgegner bisher – wie bereits erwähnt (siehe vorne Erw. 3.2) – stets in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat – insbesondere auch dann noch, als bereits ein konkretes Ausreisedatum bekannt geworden war. -7-