Nichts anderes ergibt eine Beurteilung des übrigen bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners. Insbesondere spricht der Umstand, dass er sich – soweit ersichtlich – bisher stets an der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat – dies auch, nachdem ihm der Einsatz von polizeilichen Zwangsmitteln beim Vollzug der Wegweisung angedroht worden war (MIact. 91) –, gegen das Vorliegen einer Untertauchensgefahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_478/2012 vom 14. Juni 2012, Erw. 2.2). Insgesamt ist daher festzustellen, dass nicht genügend Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr bestehen und mithin der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG nicht erfüllt ist.