Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte sich der Gesuchsgegner nun jedoch erstmals bereit, die Schweiz in Richtung Irak zu verlassen, nachdem ihn der Einzelrichter darauf hingewiesen hatte, dass ihm bei Antritt der Flugreise ein Ausreisegeld in Höhe von Fr. 2'000.00 ausgerichtet werde (Protokoll S. 3, act. 33). Nachdem er über dieses Ausreisegeld gemäss Angabe des MIKA zuvor noch nicht informiert worden war (Protokoll S. 3, act. 33), erscheint sein Sinneswandel hinsichtlich der Ausreise plausibel und nicht als blosse Schutzbehauptung.