Wie das MIKA in der Haftanordnung richtig ausführt, ist hierin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr zu sehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte sich der Gesuchsgegner nun jedoch erstmals bereit, die Schweiz in Richtung Irak zu verlassen, nachdem ihn der Einzelrichter darauf hingewiesen hatte, dass ihm bei Antritt der Flugreise ein Ausreisegeld in Höhe von Fr. 2'000.00 ausgerichtet werde (Protokoll S. 3, act. 33).