Das SEM hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 11. Juni 2021 aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 65 ff.). -5- Dieser Entscheid ist am 16. Juli 2021 in Rechtskraft erwachsen (MIact. 75 f.), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.