2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 30. März 2022, 13.40 Uhr, angehalten (MI-act. 205). Die mündliche Verhandlung begann am 1. April 2022, 15.00 Uhr; das Urteil wurde um 15.29 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).