A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 3. November 2020 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 35). Mit Entscheid vom 11. Juni 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 65 ff.). Am 16. Juli 2021 erwuchs dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 75 f.).