5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit knapp drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft 12. Januar 2022 – 11. März 2022; Durchsetzungshaft 11. März 2022 – 10. April 2022). Die sechsmonatige Frist wird damit am 11. Juli 2022 enden und die Haft kann längstens bis zum 11. Juli 2023 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 29. März 2022 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 10. Juni 2022, an.