Infolgedessen konnte die Wegweisung, mangels Reisepapieren, aufgrund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.17 vom 14. März 2022, Erw. II/2.4; MIact. 705 f.). -8- Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft weigerte sich der Gesuchsgegner erneut, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, und erklärte kategorisch, er sei nicht zur Rückkehr nach Tunesien bereit. Lieber sterbe er. Es sei für ihn auch kein Problem, gegebenenfalls für 18 Monate in Haft zu verbleiben (MI-act. 717).