Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 14. März 2022 festgestellt wurde, war der Gesuchsgegner nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren bzw. an der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. Insbesondere weigerte er sich, eine Freiwilligkeitserklärung betreffend seine Rückkehr nach Tunesien zu unterzeichnen, was die tunesischen Behörden zur Bedingung für die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers gemacht hatten. Infolgedessen konnte die Wegweisung, mangels Reisepapieren, aufgrund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.17 vom 14. März 2022, Erw.