2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 10. April 2022 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.17 vom 14. März 2022; MI-act. 699 ff.). Am 29. März 2022 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI-act. 717). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.