D. Mit Verfügung vom 30. März 2022 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 4. April 2022, 17.00 Uhr (Eingang), zugestellt (act. 8 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 1. April 2022 (Postaufgabe; Eingang beim Verwaltungsgericht am 4. April 2022) seine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 13 ff.): Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. -6-