Gleichentags verfügte die EZV unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz (MI-act. 531 ff.) und liess den Gesuchsgegner nach Italien ausreisen (Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren WPR.2022.4 [WPR.2022.4- act.] 40, 3). Ab dem 6. Mai 2019 befand sich der Gesuchsgegner im Untersuchungsgefängnis Olten in Untersuchungshaft und wurde später in den vorzeitigen -4-