Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.23 / ak ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 4. April 2022 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Erika Schär, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Tunesien z. Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 25. November 2013 mit seiner Partnerin illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Chiasso ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8 f.). Aus der Beziehung gingen drei Kinder hervor (geb. 2014, 2017 und 2018), welche alle in der Schweiz zur Welt kamen (MI-act. 127, 318, 555). Am 1. Januar 2014 verfügte das Amt für Migration Kanton Luzern die Ausgrenzung des Gesuchsgegners aus dem Gebiet des Kantons Luzerns (MI-act. 18 ff.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 wies das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Gesuchsgegner und seine Partnerin dem Kanton Aargau zu (MI-act. 35). Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte das BFM mit, dass das Dublin-Verfahren des Gesuchsgegners beendet und das Asylverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt werde (MI-act. 66). Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchsgegners und seiner Partnerin ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie hätten die Schweiz bis zum 10. Juli 2014 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 77 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2014 nicht ein (MI- act. 104 ff.). Mit Schreiben vom 13. August 2014 setzte das BFM dem Gesuchsgegner und seiner Partnerin eine neue Ausreisefrist bis zum 12. September 2014 an und wies sie auf ihre Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MI-act. 108 ff.). Am 25. August 2014 ersuchte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das BFM um Vollzugsunterstützung bei der Identifizierung des Gesuchsgegners und seiner Partnerin und der Beschaffung von Ersatzreisepapieren (Ml- act. 114 f.). Nachdem der Gesuchsgegner und seine Partnerin am 8. September 2014 um Verlängerung der Ausreisefrist ersucht hatten, verlängerte das BFM mit Schreiben vom 19. September 2014 die Ausreisefrist bis zum 12. Dezember 2014 (MI-act. 116 ff.) Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 grenzte das Amt für Migration Basel- Landschaft den Gesuchsgegner aus dem Gebiet des Kantons Basel- Landschaft aus (MI-act. 132). -3- Am 29. Juli 2015 verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Ausgrenzung des Gesuchsgegners aus dem Gebiet des Kantons Solothurn (MI-act. 160 f.). Nachdem das MIKA dem Gesuchsgegner am 21. August 2015 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Eingrenzung gemäss Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) gewährt hatte, verfügte es gleichentags die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 165 ff.). Mit Schreiben vom 6. März 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner und seine Partnerin durch die tunesischen Behörden als tunesische Staatsangehörige identifiziert worden seien (MI-act. 294 ff.). Mit Urteil vom 12. März 2018 verurteilte das Kantonsgericht Basel- Landschaft den Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und 20 Tagen, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 250.00 (MI-act. 460 ff.). Das MIKA meldete den Gesuchsgegner am 31. Januar 2019 für einen Flug nach Tunis an, der auf den 16. Februar 2019 bestätigt wurde (MI- act. 388 ff.). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 12. Februar 2019 zur Amtsstelle vor (MI-act. 416). Dieser Vorladung leistete der Gesuchsgegner keine Folge und galt ab dem 13. Februar 2019 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 419, 543). In der Folge musste sein Flug nach Tunis annulliert werden (MI-act. 428 ff.). Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 ordnete das SEM gegen den Gesuchsgegner ein ab dem 16. Februar 2019 bis zum 15. Februar 2024 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins an, welches dem Gesuchsgegner anlässlich einer Zollkontrolle in Chiasso am 18. April 2019 durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) eröffnet wurde (MI- act. 524 ff.). Gleichentags verfügte die EZV unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz (MI-act. 531 ff.) und liess den Gesuchsgegner nach Italien ausreisen (Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren WPR.2022.4 [WPR.2022.4- act.] 40, 3). Ab dem 6. Mai 2019 befand sich der Gesuchsgegner im Untersuchungs- gefängnis Olten in Untersuchungshaft und wurde später in den vorzeitigen -4- Strafvollzug versetzt (MI-act. 544, 562). Mit Urteil vom 23. November 2021 verurteilte das Richteramt Olten-Gösgen den Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 und verwies ihn gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes (MI-act. 570 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner gegen das Urteil des Richteramts Olten- Gösgen vom 23. November 2021 ein Rechtsmittel ergriffen hatte, entliess ihn das Obergericht des Kantons Solothurn am 26. November 2021 aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Hierauf wurde er zur Verbüssung der mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2018 ausge- fällten Strafe gleichentags in die Justizvollzugsanstalt Thorberg im Kanton Bern versetzt (MI-act. 578 f.). Der Gesuchsgegner wurde am 12. Januar 2022 um 07.00 Uhr aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 582) und gleichentags um 16.00 Uhr dem MIKA zugeführt, welches ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Wegweisung gemäss Art. 64 AIG gewährte (MI- act. 604 ff.) und ihn anschliessend mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz wegwies (MI-act. 598 ff.). Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 598 ff.) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags auch das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 604 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA gestützt auf Art. 76 AIG eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 13. Januar 2022 bis zum 11. April 2022, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2022.4; MI- act. 637 ff.). Am 20. Januar 2022 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug nach Tunis an, der auf den 9. März 2022 bestätigt wurde (MI-act. 635 f., 652 f.). Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 ersuchte das SEM die tunesische Botschaft um Verlängerung des Ersatzreisedokuments des Gesuchs- gegners (MI-act. 654 ff.). In der Folge teilte das SEM dem MIKA am 8. März 2022 mit, dass der Flug des Gesuchsgegners nach Tunis annulliert werden müsse, da die tunesische Botschaft nicht bereit sei, für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument auszustellen (MI-act. 680). Gleichentags infor- mierte das SEM das MIKA, dass bei Unterzeichnung einer Freiwilligkeits- erklärung durch den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument bei den tunesischen Behörden problemlos beschafft werden könne (MI-act. 681). -5- Vom 12. Januar 2022 bis 11. März 2022 befand sich der Gesuchsgegner in Ausschaffungshaft (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.4 vom 13. Januar 2022; MI-act. 637 ff.; vgl. MI-act. 694). Am 11. März 2022 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 14. März 2022 bis zum 10. April 2022, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2022.17; MI-act. 699 ff.). B. Am 29. März 2022 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Ver- längerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 717 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durch- setzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 10.06.2022, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen. C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft verzichte (MI-act. 717). D. Mit Verfügung vom 30. März 2022 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 4. April 2022, 17.00 Uhr (Eingang), zugestellt (act. 8 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 1. April 2022 (Postaufgabe; Eingang beim Verwaltungsgericht am 4. April 2022) seine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 13 ff.): Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. -6- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das angerufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 10. April 2022 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.17 vom 14. März 2022; MI-act. 699 ff.). Am 29. März 2022 ordnete das MIKA die Haft- verlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI-act. 717). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). -7- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchs- gegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung und insbesondere der hierfür vorerst not- wendigen Papierbeschaffung zeige. Mit der Verlängerung der Durch- setzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Beschaffung der notwendigen Papiere sowie der anschliessenden Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs- entscheid vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 14. März 2022 festgestellt wurde, liegt mit der Verfügung des MIKA vom 12. Januar 2022 (MI-act. 598 ff., vgl. MI-act. 688) ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.17 vom 14. März 2022, Erw. II/2.2; MI- act. 704 f.). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 ordnete das MIKA an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen (MI- act. 598 ff.). Er verblieb jedoch weiterhin in der Schweiz und liess damit die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 14. März 2022 festgestellt wurde, war der Gesuchsgegner nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren bzw. an der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. Insbesondere weigerte er sich, eine Freiwilligkeitserklärung betreffend seine Rückkehr nach Tunesien zu unterzeichnen, was die tunesischen Behörden zur Bedingung für die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers gemacht hatten. Infolgedessen konnte die Wegweisung, mangels Reisepapieren, aufgrund des persön- lichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.17 vom 14. März 2022, Erw. II/2.4; MI- act. 705 f.). -8- Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft weigerte sich der Gesuchsgegner erneut, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, und erklärte kategorisch, er sei nicht zur Rückkehr nach Tunesien bereit. Lieber sterbe er. Es sei für ihn auch kein Problem, gegebenenfalls für 18 Monate in Haft zu verbleiben (MI-act. 717). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Wegweisung nach wie vor aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie soeben dargelegt (siehe vorne Erw. 2.4) sind die tunesischen Behörden ohne Vorliegen einer Freiwilligkeitserklärung nicht bereit, ein Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner auszustellen. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme, dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MI- act. 717). 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -9- 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit knapp drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft 12. Januar 2022 – 11. März 2022; Durchsetzungshaft 11. März 2022 – 10. April 2022). Die sechsmonatige Frist wird damit am 11. Juli 2022 enden und die Haft kann längstens bis zum 11. Juli 2023 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 29. März 2022 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 10. Juni 2022, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzu- zeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine - 10 - Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eine angeblich fehlende Vollzugsperspektive vorbringt, kann ihm weiterhin nicht gefolgt werden. Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren und eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durch- setzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 13. Januar 2022 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.4 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör - 11 - – insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 29. März 2022 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 10. Juni 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2022.4 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als - 12 - Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. April 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger